Otto Versandhaus verlor vor dem Landgericht Hamburg

Otto sah Markenrecht verletzt, das Gericht hingegen nicht

Die Firma Otto GmbH & Co KG hat gegen Otto´s Burger geklagt. Die Firmenname Otto´s Burger GmbH wie auch Otto´s No.2 und Otto´s No.4 GmbH waren der Grund für die Klage. Das Versandhaus klagte auf Unterlassung des Zeichens Otto und hatte damit kein Glück.

 

Die beklagte Firma unterhält mehrere Burger-Restaurants und sogar einen Foodtruck. Dass so eine große Firma auch Werbung im Internet macht, ist natürlich klar. Die Domains ottosburger-com und ottosburger.de werden derzeit genutzt. Der Versandhandel hat darin schon eine Verwechslung mit dem eigenen Unternehmen gesehen und geklagt. Die Klage wurde durch das Irreführungsverbot §5 UWG untermauert. Dazu auch durch das Namensrecht § 12 BGB. Otto sah eine Behinderungsabsicht und es kam zu 19 Klageanträgen. Die Firma sollte Otto`s streichen.

Das Landgericht Hamburg sah dies alles ein wenig anders. Die Beklagten würden keinesfalls Rechte der Gegenpartei verletzen. Auch würden die Beklagten keine Produkte anbieten, die eine Verwechslung aufzeigen. Die Kunden des Burger Restaurants könnten keine Verbindung zu OTTO dem Versandhandel sehen, weil das Versandaus keine Bürger anbietet, ebenso wenig einen Foodtruck. Somit sei eine Verwechslung nicht möglich. Die gedankliche Verknüpfung fehlte bei der Klage, weshalb die Verwechslungsgefahr nicht gegeben ist. Der Versandhandel kann natürlich noch in die Berufung gehen, aber ob dies dann von Erfolg gekrönt wäre, bliebe abzuwarten. Immerhin ist Otto ein geläufiger Vorname, der von vielen Leuten genutzt werden kann, privat wie beruflich. Von daher dürfte der Versandhandel es mit allen weiteren Klagen und Berufungen schwer haben!

 

Autor: Kerstin Münchehofe, Redaktion Domainalliance

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