Der Bundesgerichtshof hat entschieden, wann Portalbetreiber haften müssen

Eine Klage sorgte für Überprüfung

Durch ein aktuelles Urteil hat der Bundesgerichtshof überprüft, ob und wann Bewertungsportale, besser die Betreiber, für falsche Tatsachenbehauptungen haften müssen.

Dies folgenden Worte sollte man sich gut merken, stammen Sie doch vom BGH, Urteil 19.03.2012, Az. I ZR 94/13. Wenn ein Portalbetreiber keine Tatsachenbehauptung inhaltlich kontrolliert, macht er sie sich nicht zu Eigen und verbreitet sie nicht. Die inhaltliche Kontrolle schließt die statistische Auswertung aus, ebenso den Wortfilter oder auch die Überprüfung der herausgefilterten Bewertungen.

Die Klage stammt von einer Dame, die Hotelbesitzern ist und deren Zimmer über das Internet gebucht werden dürfen. Die Hotelbesitzerin verklagte eine Besitzerin von einem Online-Reisebüro und das dazugehörige Hotelbewertungsportal auf Unterlassung einer im Bewertungsportal veröffentlichten Tatsachenbehauptung. Die wettbewerbsrechtliche Grundlage spielt hier eine Rolle. Bei der Tatsachenbehauptung ging es darum, dass eine Urlauberin behauptet hat, dass im Hotel Bettwanzen in den Betten zu finden sein. Zuerst wurde die Besitzerin des Portals abgemahnt und löschte die Bewertung. Es wurde auch eine Unterlassungserklärung verlangt, die aber nicht abgegeben wurde. Von daher kam es zur Klage, die jedoch in erster Instanz beim Landgericht Berlin scheiterte. Die Berufung vor dem Kammergericht scheiterte auch und so ging die Revision vor dem Bundesgerichtshof.

Auch hier sag es nicht besser aus, die Revision wurde zurückgewiesen. Natürlich stehen die Personen in einem Wettbewerbsverhältnis, aber die Beklagte selbst hat die unwahren Tatsachen nicht behauptet und gibt sie auch nicht wieder. Es handelt sich lediglich um eine Behauptung einer Nutzerin. Weiterhin macht sich die beklagte Dame die Behauptung auch nicht zu eigen, weder die Gestaltung noch der Inhalt der Internetpräsenz haben diesen Eindruck erwecken können. Die Beklagte hat die Bewertung nur auf Einhaltung der Nutzungsbedingungen geprüft, was nicht mit einer inhaltlich redaktionellen Kontrolle zu tun hat. Der Beklagten ist auch keine Verbreitung vorzuwerfen. Als Dienstanbieter sei die Beklagte nicht verpflichtet, die fremden Daten von Nutzern zu überwachen. Es wurde festgestellt, dass die Beklagte eine neutrale Position einnimmt und diese nicht verlässt, wenn Sie mit dem Wortfilter bestimmte Einträge manuell überprüft, wenn es um Verletzung der Nutzungsbedingungen geht. Da die Beklagte auf die Bewertung aufmerksam gemacht wurde und diese gelöscht hat, kommt es zu keinen Rechtsverletzungen, weil Sie somit die unwahre Tatsache nicht verbreitet hat. Auch wegen der Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten muss in diesem Fall nicht gehaftet werden, weil nur der Hinweis auf eine eindeutige Rechtverletzung dazu verpflichten die Bewertung zu sperren und dem ist die Beklagte nachgekommen.

Autor: Kerstin Münchehofe, Redaktion Domainalliance

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