Das UDRP Verfahren zugunsten Westlotto

Westlotto erstreitet sich westlotto.xyz

Die Westdeutsche Lotterie hat ihren Sitz in Münster und macht derzeit von sich reden. denn immerhin hat Westlotto ein UDRP Verfahren hinter sich, natürlich erfolgreich, was dem Wort-/Bild Marken zu verdanken ist.

Westlotto sah sich zu diesem Verfahren gezwungen, weil es die Markenrechte verletzt sag. Die Internetpräsenz westlotto.xyz war es, weshalb das Verfahren angestrebt wurde. Immerhin waren hier gleich beide Begriffe, West und Lotto zusammengesetzt worden, auf der Seite selbst ist aber kein Inhalt zu finden. Der Besitzer hat seinen Sitz auf den Bahamas und die Westdeutsche Lotterie hatte etwas gegen diese Seite. Somit wurde kurzerhand die Übertragung beantragt, da zur Beschwerde keine Stellung bezogen wurde, war die Entscheidung wohl nicht weiter schwer.
Der US-amerikanische Jurist Gary J. Nelson wurde als Entscheider berufen und sah klar, das Marke und Domain ähnlich seien und dass die Marke der Beschwerdeführerin eine Wort/Bildmarke wahr. Nelson entscheid, dass das Fehlen eines Designelements und die Domainendung nicht ausreichten, um einen eigenständigen Domainnamen zu erschaffen. Seine Entscheidung stand somit fest, die Ähnlichkeit wurde nicht entzogen und somit ging die Seite an die Marke Westlotto. Nelson gab bekannt, dass eine zu große Verwechslungsgefahr bestehen würde. Da sich der Gegenpart gar nicht äußerte, war die Entscheidung noch ein wenig leichter. Ein großes Interessen an der Domainseite besteht wohl nicht, ansonsten hätte das UDRP Verfahren genutzt werden können. Und da auch keine Webseite mit dem Domainnamen bestand, stellte Nelson die Bösgläubigkeit fest. Nelson konnte nu noch davon ausgehen, dass der Gegner sich bewusst für diese Seite entschieden hatte, mit dem Wissen von Westlotto. Somit waren die Voraussetzungen der UDRP erfüllt und Nelson wies darauf hin, dass der Gegner keine Stellung genommen hatte, sodass die Seite überschrieben wurde. man weiß nicht, wie der Fall ausgegangen wäre, wenn der Beschwerdegegner reagiert hätte. So aber hat Westlotto einen Grund zur Freude und eine interessante Webseite für sich selbst zur Verfügung. Aber man kann davon ausgehen, dass das Urteil vielleicht genauso ausgegangen wäre, denn immerhin sin die Begriffe West und Lotto bestimmende Elemente der Marke, was dem Gegner mit Sicherheit bekannt war. Denn gerade in Deutschland ist Westlotto nicht unbekannt. Ein deutlicher Fall, was nicht immer so gegeben ist, wenn ein UDRP Verfahren ansteht. Aber markenrechtliche Ansprüche sollten immer ernst genommen werden und eine Registrierung muss gut durchdacht sein.

Autor: Kerstin Münchehofe, Redaktion Domainalliance

Hinterlasse eine Antwort

Weitere Beiträge zum Thema: