Abmahnungen und Unterlassungserklärungen im Netz über Mail oder gar Fax?

Ist dies so in Orndung?

Abmahnungen sind nichts Neues mehr, diese werden überreicht und zwar mit der Aufforderung, eine Vertragsstrafe zu zahlen. Abmahnungen erfolgen aus verschiedensten Gründen, meist aber wegen falscher AGBs. Es geht immer um ein zu beanstandendes Verhalten, welches sehr  teuer werden kann und wobei man aufgefordert wird, die Strafsumme zu zahlen und dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Bis vor einiger Zeit kam die Abmahnung per Post ins Haus. Jetzt geschieht dies sogar oft via Mail und Fax und die Betroffenen senden die Unterlassungserklärung auf dem gleichen Weg zurück. Aber ist dies alles legitim?

 

Mit der Frage musste sich das Gericht befassen. Vor allem, ob die Unterlassungserklärung via Fax rechtens ist und ausreicht. Die Antwort kennen wahrscheinlich so manche Anwälte schon, aber nicht doch, die Laien, die eine Abmahnung erhalten. Es ist so, dass eine Unterlassungserklärung im Original vorliegen muss. Via Fax ist es nur eine bessere Kopie, ebenso via Mail.

Bei dem Fall vor Gericht ging es darum, dass der Abmahner eine einstweilige Verfügung beantragt hat, weil ihm die Abgabe per Fax nicht ausreichte. Der Abmahner war der Meinung, dass so die Wiederholungsgefahr durchaus noch bestehen könne. Das Gericht sah es nicht anders und beschloss die einstweilige Verfügung. Diese Rechtsauffassung des Gerichts, zuständig war dieses Mal das Landgericht Düsseldorf (Az. 14C 0 99/13) wird so manche Fragen in Zukunft verhindern. Denn was via Fax nicht erlaubt ist, ist auch via Mail nicht gültig. Mail und Fax reiht nur aus, wenn man es nicht mehr schafft, die Unterlassungserklärung im Original zum abgemahnten Zeitpunkt einzureichen. Dies ist aber schon bekannt und wird von allen Anwälten geduldet. Vorab sollte man aber die Kanzlei darüber informieren. So geht man noch größeren Ärger aus dem Weg.

 

Autor: Kerstin Münchehofe, Redaktion Domainalliance

Hinterlasse eine Antwort

Weitere Beiträge zum Thema: