Wieder einmal ein Streit wegen eines Onlineauftritts

Dieses Mal trifft es die Schweizer Domainwelt

Die Otto Group kennt jeder, aber den Schweizer Discounter Otto’s nicht unbedingt. Das kann sich aber jetzt ändern. Otto’s war etwas schneller, das den Onlinehandel betrifft und hat der Otto Group eine interessante Webadresse genommen.

 

In der Schweiz musste das Kantonsgericht Luzern einschreiten. Dies geschah sogar schon 2017, wo Otto’s schlau handelte und ein Verbot erwirkt hatte. Dabei möchte die Otto Group doch so gerne einen Onlineshop mit der Domainendung .ch eröffnen. Da aber das Bundesgericht das Verbot bestätigt hat, sah es bisher nicht gut aus. Dabei müsste sich die Group nur für einen anderen Interneteinstieg entscheiden und nicht gerade Otto-Shop.ch nutzen. Um diese Webadresse geht es nämlich in den Schweiz. Obwohl die Group sogar Otto’s eine Koexistenz anbot, wurde dies abgelehnt. Die beiden Händler fangen einfach keine Einigung.

Das gerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht lief für die Group nicht befriedigend. Zwar wäre hier ein Markenname vorhanden, aber dieser wurde nicht genutzt und ist somit nicht rechtlich geschützt. Das erste Urteil vor dem Hauptprozesse war schnell entschieden, weil Otto’s glaubhaft darlegen könnte, einen enormen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen.

Was das Hauptverfahren mit sich bringt, ist eine andere Sache. Hier könnte die Group eventuell doch auf das Markenrecht plädieren und Recht erhalten. Es muss auch noch geprüft werden, ob Otto’s für den Versandhandel geschützt ist oder nur für die stationäre Nutzung. Man darf gespannt sein, zu welchem Urteil es kommen wird.

 

Autor: Kerstin Münchehofe, Redaktion Domainalliance

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