Gericht entschied über den Domainzusatz „24“

Markenrecht wird verletzt

Eine Second-Level Domain wurde vor Gericht verhandelt, in der es um den Zusatz „24“ ging. Das Gericht entschied klar, dass eine Verwechslungsgefahr vorliegen kann und das Markenrecht verletzt wird, auch wenn man nur eine sogenannte Second Level-Domain nutze.

Der ganze Fall ging vor das Landgericht Berlin, weil die Klägerin schon seit dem Jahre 1997 T……..Autoteile betreibt und den Kunden über den Onlineshop Ersatzteile und Zubehör für Fahrzeuge verkauft. Die Webseite T…….autoteile.de wurde bei der DENIC eG registriert und dazu ist die Klägerin auch Inhaberin von T……..Autoteile, nicht nur im Shop, sondern auch bei der Wort- und Bildmarke. Bei T………, handelt es sich um einen Namen, den auch der Beklagte als Familiennamen hatte und sich deshalb auch nichts dabei dachte, als er t……autoteile24.de ebenfalls bei der DENIC eG registrierte. Die Klägerin jedoch hat etwas dagegen und erhob Klage.

Als die Klage erhoben wurde, war es so, dass die Beklagten Onlinedomain auf eine Geschäftsseite umgeleitet wurde, wo auch der Beklagte Fahrzeugteile und Zubehör anbot und gleichzeitig seine Werkstatt vorstellte. Somit war er natürlich eine Konkurrenz für die Klägerin, die schon länger auf diesem Gebiet tätig ist und Inhaberin der Wort- und Bildmarke T…..Autoteile ist. Somit wollte sie verständlicherweise dagegen vorgehen und bekam von dem Gericht auch Recht. Das Landgericht Berlin entschied am 15.09.2016 unter dem Az 15 O 132/15, das nur der „24“ Zusatz absolut nicht ausreicht, um eine Markenrechtsverletzung zu umgehen. Diese Entscheidung ist sehr hilfreich, denn oft gab es schon die Idee, durch einen Zusatz das Markenrecht zu umgehen. Nun weiß man, dass dies nicht so leicht ist und das Markenrecht trotzdem besteht. In diesem Fall war natürlich auch noch das Problem zugegen, dass es sich auch um die gleiche Branche handelte, so sah es auch das Gericht. Das Gericht entschied, das s hier eine klare Verwechslungsgefahr bestehe, eben aufgrund der Zeichenidentität. Hier war es auch egal, dass der Beklagte wirklich mit Nachnamen so hieß, die Klägerin war einfach schneller. Dieser Fall ist nicht der Einzige gewesen, aber einer der wenigen, wo eine klare Entscheidung über ein Gericht fiel und diese Entscheidung auch in zukünftigen Rechtsstreit eine Rolle spielen kann. Die Klägerin ist auf jeden Fall zufrieden und muss sich keine Sorgen mehr machen, dass Ihre Kunden unfreiwillig bei einem anderen Händler einkaufen, weil Sie nicht auf den Zusatz 24 geachtet haben!

Autor: Kerstin Münchehofe, Redaktion Domainalliance

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