Datev eG und das UDRP Verfahren

Das große Softwarehaus sah keinen anderen Weg

Die Datev eG sah keinen anderen Weg, als ein UDRP Verfahren anzustreben. Das Softwareunternehmen hat sich dafür viel Zeit gelassen und versucht, sich außerhalb zu einigen.

Grund für das Verfahren von dem Softwareunternehmen Datev eG war die Verletzung von Markenrecht durch einen deutschen Käufer, der sich die Webseite datev.online sicherte. Er wurde bei NameCheap aktiv und hat seit dem 29.April 2016 diese Adresse in seinen Händen. Datev eG ist das viertgrößte Softwarehaus Deutschlands und wollte die Markenrechtverletzung klären. Immerhin hat das Unternehmen nicht nur den Namen Datev, sondern hat einige Marken mit dem Zeichenbestandteil Datev auf den Markt gebracht. Sogar die deutsche Marke Datev, die schon im November 1989 eingetragen wurde.

Die Datev eG bekam das Recht zugesprochen, was vielleicht auch daran liegt, dass dem Käufer bewusst war, was er tat. Denn schon nach einem Tag wurde dem Softwarehaus die Domain angeboten und das natürlich mit einer bestimmten Geldforderung. Eine lange Zeit kam es immer wieder zu wiederholter Korrespondenz, in der das Softwarehaus auf die Markenrechtsverletzung hinwies und der Domainbesitzer zum Verzicht aufgerufen wurde. Dieser wollte aber unbedingt eine hohe Geldsumme für den Verkauf oder für die Löschung dieser Webdomain. Die Datev eG hatte mit der Zeit doch genug und trug den Fall der WIPO vor und leitete das UDRP Verfahren ein, denn eine Einigung war nicht in Sicht. Der Gegner blieb auch hier stur und beantragte seinerseits die Beschwerdeabweisung. Er begründete dies damit, dass er an keinem Verfahren teilnehmen würde und dass sein Domainname nichts weiter als geistiges Eigentum sie.

Die Panelistin wurde Rechtsanwältin Brigitte Joppich, die im WIPO-Verfahren Nr. D2016-2076 dem Softwarehaus Recht gab. Die Verfahrenssprache war Deutsch und die Rechtsanwältin entschied, dass der Domainname um den es ging, klar die Datev Marke beinhaltet. Die Domainendung hat damit nichts zu tun und da er Gegner keine eigenen Rechte vorbringen konnte und keine berechtigten Interessen aufwies, wurde eine weitere Tatbestandsvoraussetzung erfüllt. Die Rechtsanwältin war überzeugt davon, dass Bösgläubigkeit vorlag, da der Käufer die Domain gleich verkaufen wollte. Somit wurde entschieden, dass er die Domain übertragen müsse. Die Beschwerdeführerin hat somit gewonnen und richtig gehandelt. Das Cybersquatting droht Übermaß zu nehmen und dadurch, dass hier dem Käufer kein Geld zugesprochen wurde, sondern das Verfahren eingeleitet wurde, zeigt man auch anderen Marken, dass man für sein Recht nicht tief in die Tasche fassen muss.

Autor: Kerstin Münchehofe, Redaktion Domainalliance

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