Domain-King verlor UDRP Verfahren wegen einer Domain

Alles sah so gut aus und dann hat der Domain-King doch verloren

Rick Schwartz ist der Domainking in der Domainwelt und wird einfach schon seit vielen Jahren so genannt. Seit 20 Jahren ist er nun dabei und kennt sich wahrlich aus. So dachte er auch, dass die Webpräsenz domainking.biz ihm gehöre und sah das anstehende Verfahren für sich als gewonnen.

Schwartz hatte keine Lust, sich lange um eine Webpräsenz zu streiten und entschied sich deshalb für das UDRP Verfahren, weil auch alles danach aussah, dass er die Webseite domainking.biz zugesprochen bekäme. Gab es doch schon ähnliche Verfahren wegen Namensseiten oder auch Markenseiten. Aber Schwartz hat seinen Gegner unterschätzt, das hätte wohl niemand gedacht, ist der doch Inhaber der Wort- und Bildmarke Domainking.

Schon im Oktober des Jahres 2003 wurde seine Bild- Wortmarke eingetragen und im Jahre 2013 sogar als EU Marke. Somit hat Schwartz sein eigenes Label mit Domain King und nutzte dies natürlich auch für bestimmte Seiten im Netz. Bekannt vor allem domainking.com. Als Schwartz sag, dass ein anderer Inhaber die Seiten domainking.biz, domainking.ng und auch domainking.co.za registriert hatte, sah er sich im Recht und sein Markenrecht verloren. Also wurde kurzerhand ein UDRP Verfahren in die Wege geleitet, da der Inhaber der Webseiten auch noch den Domainprovider Domainking betreibt.

WIPO Panelist Matthew S. Harris musste sich der Sache annehmen und hörte gute Argumente des Gegners. Dieser gab bekannt, dass Domainking ein generischer Begriff sei und er diesen schon registriert hatte, als er die Marke von Schwartz noch gar nicht kannte. Er biete eine Dienstleistung an, die absolut nichts mit Schwartz Marke zu tun hätte und konnte weiterhin aufzeigen, dass es noch mindestens einen Betreiber im Netz gibt, der den Begriff Domainking auch für sich nutzt. Harris entschied sich, die Beschwerde klar abzuweisen, nachdem er die Parteien angehört hatte. Harris kümmert sich sofort um die Frage, ob eine Bösglaubigkeit vorliege und dies konnte nicht nachgewiesen werden, da der Gegner mit seiner Domain ein eigenes Geschäft führt und dabei garantiert nicht an Schwartz gedacht hat. Der Gegner wusste natürlich irgendwann von Schwartz und seinem Namen, aber dass er dies als Marke oder markenmäßige Nutzung erkannte, konnte nicht nachgewiesen werden. Der Begriff Domainking, so entschied Harris, kann durchaus mit dem Domainmarkt verbunden werden und da beide Parteien gänzlich andere Unternehmen führen, liegt für eine Boshaftigkeit kein Grund vor. Auch ein Reverse Domain Name Hijacking konnte Harris nicht erkennen. Die Entscheidung ist absolut fair, auch wenn man damit so nicht gerechnet hätte!

Autor: Kerstin Münchehofe, Redaktion Domainalliance

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