Lidl setzte eigenes Recht vor der WIPO durch

Lidl gegen französischen Domainbesitzer

Lidl sah sich dazu gezwungen, gegen einen Franzosen vorzugehen, der erst im Mai 2018 eine Domain registrierte. Lidl sah dadurch die eigenen Markenrechte verletzt und strebte ein Verfahren bei der WIPO an.

 

Dort ging es um die Domainadresse lidl-67.com. Der Besitzer wollte diese Webdomain dazu nutzen, Lieferungen von Lidl France zu erhalten und nicht dafür zahlen zu müssen. Lidl handelte sofort und strebte das UDRP Verfahren an. Wie kaum anders zu erwarten, meldete sich der Domaininhaber nicht. Die Entscheiderin, eine französische Richterin mit dem Namen Marie-Emmanuelle Haas wurde berufen und hatte somit über den Fall zu entscheiden.

Das Verfahren war sehr ausführlich, obwohl im Grunde die Sachlage eindeutig war. Die Entscheiderin stellte die Identität der Marke aufgrund des Zusatzes 67 fest, denn diese steht für das 67. Department von Lidl France. Die Verknüpfung mit dem Bas-Rhin Department lag somit nahe. Ebenso sah die Entscheiderin eine unberechtigte Nutzung der Domain lidl-67.com, welche als irreführend angesehen werden konnte. Der Domainbesitzer schaffte sich dadurch einen rechtswidrigen wirtschaftlichen Vorteil, somit lag die Bösgläubigkeit schon bei der Domainregistrierung vor. Die Entscheiderin ging davon aus, dass dem Domainnutzer bekannt war, dass die Zahl 67 für den Sitz von Lidl France stand, was die Domainnutzung nur untermauerte und genau aus diesen Gründen entschied Haas zugunsten der Lidl-Stiftung.

Wieder einmal ein klarer Fall (WIPO Case No. D2018-1600), der dafür spricht, dass sich der Domainbetrug nicht auszahlt. In den meisten Fällen wird das Markenrecht der Firmen und Konzerne anerkannt.

 

Autor: Kerstin Münchehofe, Redaktion Domainalliance

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