Das OLG München musste Entscheidung wegen einer Adwords-Anzeige treffen

Markennamen können auch hier das Recht verletzen

Immer wieder sorgt das Internet dafür, dass bestimmte Fälle vor Gericht enden. Das OLG München musste sich mit dem Thema markenrechteverletzende Adwords-Anzeigen auseinandersetzen. Es ging um die Markennennung in einer Adwords-Anzeige.

 

Eine Lizenznehmerin hatte geklagt, sie selbst ist Lizenznehmerin der Marke ORTLIEB. Die Beklagten haben Adwords-Anzeigen mit der Marke ORTLIEB genutzt, bieten aber von dieser Marke gar keine Produkte an. Sie vertreiben Taschen von Vaude und nicht von der Marke, die sie für die Anzeigen nutzten. Erst wurde abgemahnt, dann folgt die einstweilige Verfügung. Dies alles half nicht, daher kam es zu einem Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht.

Im Grunde war die Sachlage klar. Die Klägerin verlangte, dass die Unterlassung zu erfolgen habe. Die Marke ORTLIEB dürfe nicht genutzt werden, auf jeden Fall nicht als einziger Markenname, wenn die Anzeige einen Link aufführt, der zu einer Liste mit verschiedensten Angeboten führen würde. Wenn dort nicht nur die Marke ORTLIEB vertreten wäre, wäre dies eine klare Markenrechtsverletzung. Die Beklagten sahen dies anders, denn die Kunden erwarten eine Trefferliste, wie es bei einer Suchkombination aus ORTLIEB und einer Gattungsbezeichnung der Fall sei. Außerdem wäre eine Trefferliste gegeben, die auch Anbieter von ORTLIEB Produkten listet.

Das Landgericht München gab der Klägerin Recht (Urteil vom 12-01-17, Az. 17 HK O 22589/15). Die Beklagten aber gingen bis vor das Oberlandesgericht München. Dieses hatte sich mit der Berufung zu beschäftigen. Die Berufung wurde zurückgewiesen und sah ebenso die Verwendung von ORTLIEB in der Anzeige als Markenverletzung.

 

Autor: Kerstin Münchehofe, Redaktion Domainalliance

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