Rick Schwartz der Domainking hat seine Queen retten können

Die Domain queen.com bleibt ihm erhalten

Manchmal haben Marken nicht immer alle Rechte auf ihre Seiten. Dies zeigt der Fall von Rick Schwartz, der schon im Jahre 1997 seine queen.com registrierte. Dann kam es zu einem UDRP-Verfahren, weil ein Blumengeschäft mitteilte, dass Queen die eigene Marke sei. Das Domainrecht würde verletzt werden.

 

Aber alles geht doch irgendwie auch anders. Das dänische Blumengeschäft vertreibt über die eigene Webdomain queen.dk eine Blumenart, die sich Kalanchoe nennt. Diese stammt aus den Tropen. Die Inhaberin des Blumengeschäfts hat schon mehrere EU-Wort- und auch Bildmarken für sich registriert. Die Wortmarke Queen ist schon seit 2010 registriert. Sie sieht nun die Marke verletzt und Rick Schwartz sollte mit seiner Adresse Abstand nehmen. Sie strengte das bereits erwähnte UDSPR Verfahren an und verlangte eine Übertragung der Queendomain. Rick Schwartz hat diese im Jahre 1997 gekauft und auf seine Erwachsenen-Unterhaltung weitergeleitet. Aber jetzt hat er dort seinen Twitteraccount. Sein Anwalt, Zak Muscovitsch trug vor, dass die Beschwerdeführerin sich 2015 bei Schwartz gemeldet hätte und sich nur erst einmal nach der Domain erkundigt hat. Ein Angebot wurde von Schwartz abgelehnt.

Dann gab es keinen Kontakt, bis zu dem UDRP Verfahren. Das Panel war mit drei Fachleuten besetzt. Evan D. Brown, Adam Taylor und Hub J. Hameling gelangten zu dem Ergebnis, dass kein Anspruch bestehen würde. Die Argumentation der Beschwerdeführerin sei nicht ausreichend, was die Bösgläubigkeit des Gegners aufführen sollte. Die fehlenden Rechte von Schwartz wurden nicht überprüft. Die Beschwerdeführerin konnte nicht darlegen, warum Schwartz damals von der Blumenmarkte hätte wissen sollen. Zumal Schwarz schon 1997 registrierte, die Beschwerdeführerin jedoch ließ die Marke doch erst 1999 beantragt. Es gab von Seiten der Beschwerdeführerin auch keinen Hinweis darauf, dass die Marke schon 97 berühmt  war. Ebenso wenig konnte belegt werdne, dass Schwartz sich an der Marke bereichern würde.

Der Domaininhaber war da schon etwas genauer. Er konnte aufzeigen, wann er die Registrierung vornahm. Er teilte mit, dass er damals und auch heute den allgemeinen Begriff Queen nutze und nicht eine Marke. Das Panel entschied zu Gunsten des Gegners. Die Domain weise einfach nur einen allgemeinen Begriff auf, es ging nie um die Marke Queen. Schwartz kann somit seine Domainseite weiterhin nutzen, wofür auch immer. Er tut nichts Unrechtes und hat es nie getan. Das dänische Blumengeschäft wird es verkraften und mit Sicherheit weiterhin auf dem Markt beliebt bleiben.

 

Autor: Kerstin Münchehofe, Redaktion Domainalliance

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