OLG Rostock – SEO-Seite genießt Urheberschutz

Im Rahmen eines Beschlussverfahrens befasste sich das OLG Rostock (Beschluss vom 27.06.2007, Az. 2 W 12/07) mit der Frage, inwieweit eine auf Suchmaschinen optimierte Internetseite urheberrechtlichen Schutz genießt. Nach Ansicht des Gerichts ist Urheberrechtsschutz nicht aufgrund des HTML-Codes, aber wegen sprachlicher Gestaltung möglich.

Die Parteien eines einstweiligen Verfügungsverfahrens hatten sich verglichen und stritten nun noch über die Kosten. Im eigentlichen, durch Vergleich beigelegten Streit wäre dem Verfügungsbeklagten untersagt worden, die vom Kläger erstellten Webseiten ohne Hinweis auf dessen Urheberschaft zu nutzen. Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war ursprünglich zulässig und begründet.

Der Verfügungskläger hatte HTML-Seiten erstellt und sie auf die Suchmaschine Google hin optimiert, wodurch die Seiten über einen längeren Zeitraum dort sehr gute Positionen in Suchergebnissen erzielten. Das OLG Rostock musste nun prüfen, in wie weit für die Seiten Urheberrechtsschutz in Anspruch genommen werden konnte. In der HTML-Codierung, die der Kläger mit einer entsprechenden Software erstellt hat, lag die erforderliche schöpferische Höhe nicht; zumal keine besonderen Ausführungsprogramme in den Code eingebunden waren, die zu einem Schutz im Sinne eines Computerprogrammes (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69a UrhG) hätten führen können. Doch ergab sich der urheberrechtliche Schutz nach Ansicht des Gerichts aus der Verwendung der Sprache (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG):

Zwar bot die vom Kläger auf seinen Webseiten verwendete Alltagssprache an sich keine Besonderheiten. Die sprachliche Gestaltung durch den Kläger führte jedoch dazu, dass die Webseite der Verfügungsbeklagten bei Eingabe bestimmter plakativer Suchwörter in der Suchmaschine Google über einen längeren Zeitraum unter den ersten Suchergebnissen erschien. Das Gericht konstatierte: „Weil die Suchmaschinen im Internet ihre Ergebnisse auf der Grundlage der in den Quelltexten enthaltenen sogenannten Meta-Tags sowie dem Auftreten der Suchbegriffe im Dokumententitel oder in Überschriften sortieren, kommt der zielführenden Verwendung der Sprache bei der Suchmaschinen-Optimierung erhebliche Bedeutung zu.“ Um aber für eine gewisse Dauer die Webseiten an der Spitze der Suchergebnisse zu halten, bedürfe es besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Gestaltung des Internetauftritts, die über die Fähigkeiten durchschnittlicher Seitengestalter hinaus gehe. Die eigene geistige Schöpfung des Verfügungsklägers beruhe auf der geschickten Auswahl und Anordnung der Schlüsselwörter. Damit erhielten die Webseiten eine individuelle Prägung, die sie deutlich aus der Vielzahl durchschnittlicher Internetauftritte anderer Anbieter heraushob. Aufgrund dessen habe der Verfügungskläger das Recht (§ 13 S. 2 UrhG) zu bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

Das OLG Rostock hat in seinen Entscheidungsgründen deutlich gemacht, dass die sprachliche Gestaltung lediglich ein, wenn auch ein wesentlicher, Aspekt für das Ranking der Seiten im Google-Suchergebnis darstellt. Andere Faktoren, die vom Webseitenersteller nicht gesteuert werden können, spielen sicher auch eine Rolle. Doch unter den Gegebenheiten scheint die Entscheidung korrekt.

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Quelle: Domain-Newsletter #374 von domain-recht.de

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