OLG Köln – Unterscheidungskraft dank Bindestrich?

Eine etwas ältere Entscheidung des Oberlandesgericht Köln beschäftigte sich mit dem Bindestrich in einem Domain-Namen. Das Gericht (Urteil vom 14.07.2006, Az.: 6 U 26/06) gewann im Juli vergangenen Jahres dabei der Rechtsprechung zum Bindestrich in Domain-Namen eine verblüffende Facette ab: Wo früher der Bindestrich keinerlei Unterscheidungskraft besaß, hat ein Namensträger nun keinen Anspruch auf alle Varianten eines Domain-Namens, auch wenn sich die Domains lediglich durch einen Bindestrich unterscheiden.

Die Inhaberin der Domain internationalconnection.de, die den Begriff „International Connection“ im Firmennamen führt, machte gegen die Inhaberin der Domain international-connection.de Ansprüche auf Unterlassung und Freigabe der Domain geltend und berief sich dabei auf ihr Namensrecht. Sowohl vor dem Landgericht Köln als auch vor dem OLG Köln kam die Klägerin nicht durch.

Das Oberlandesgericht prüfte zunächst markenrechtliche (§§ 5, 15 Abs. 2 und 3, 14 Abs. 2 und 3 MarkenG) und dann namensrechtliche (§ 12 BGB) Ansprüche. Ansprüche aus dem Markenrecht scheiterten aus Sicht des OLG Köln einerseits bereits an der fehlenden Branchenähnlichkeit (§§ 5, 15 Abs. 2, 14 Abs. 2 MarkenG), aber auch an mangelnder Bekanntheit und Verkehrsgeltung der für die Klägerin geschützten Kennzeichen (§§ 5, 15 Abs. 3, 14 Abs. 3 MarkenG), wobei es die Ausführungen des Landgerichts bestätigte: Da die Domain internationalconnection.de und der Unternehmensname für sich schon nicht unterscheidungskräftig sind, war die Verkehrsgeltung festzustellen. Dabei differenzierte das LG Köln zwischen der Bekanntheit eines (Internet-) Angebots und dem des Unternehmenskennzeichens, wobei sich von der Bekanntheit des ersteren nicht ohne weiteres auf die Bekanntheit des Unternehmenskennzeichens schliessen lasse. Greift ein Internetnutzer auf die Internetpräsenz eines Unternehmens zu, heisst das nicht, er kenne das Unternehmen. Letztlich fehlte es aus Sicht der Gerichte aber an der Darlegung der Bekanntheit der Unternehmensbezeichnung bei den maßgeblichen Verkehrskreisen.

Deshalb fand das Gericht den Raum, namensrechtliche Ansprüche nach § 12 BGB zu prüfen. Für Firmennamen ist das ein sensibler Bereich: Da der aus § 12 BGB abgeleitete Schutz einer Firma, eines Firmenbestandteils oder einer Unternehmensbezeichnung lediglich auf den Funktionsbereich des betreffenden Unternehmens beschränkt ist und nur so weit reicht, wie geschäftliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind, muss hinsichtlich einer unbefugten Namensnutzung eine Zuordnungsverwirrung entstehen. Doch, so meint das OLG Köln und weicht hier von der wohl immer noch überwiegenden Rechtsprechung glücklicherweise ab, die von § 12 BGB vorausgesetzte Verwirrung wiegt nicht besonders schwer, „wenn sie durch die sich öffnende Homepage rasch wieder beseitigt wird“. In diesem Falle konnten Besucher der Internetseite gleich erkennen, dass es sich nicht um die Seite der Klägerin handelte.

Eine geringe Verwirrung reiche jedoch für eine Namensanmaßung im Sinne von § 12 BGB aus, wenn die Interessen des Namensträgers in besonderem Maße beeinträchtigt würden. Das wäre der Fall, wenn dem Namensträger durch Nutzung einer namensgleichen Domain der übliche Weg, sich im Internet zu präsentieren, verwehrt würde, da die mit der Bezeichnung gebildete Internetadresse nur einmal vergeben werden kann. Aber genau das ist nicht der Fall: die Klägerin hat mit ihrer Domain ihren Platz im Internet. Das Gericht schließt mit der Feststellung, ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers, das über die für seine registrierte Internetadresse genutzte Schreibweise hinaus keine weiteren in seinem Domainnamen denkbaren Schreibweisen verwendet werden, bestehe grundsätzlich nicht.

Aus Sicht des OLG Köln gilt das unumschränkt und für jeden Fall, bei dem jemand unbefugt eine Bindestrichdomain oder sonst leicht abgewandelte Domain registriert. Denn es betont, für den hier genutzten beschreibenden Begriff „international connection“ gelte das ganz besonders. Ändert sich damit die Rechtsprechung zur Unterscheidungskraft des Bindestrichs? Eher nicht. Grundsätzlich wird man bei Marken und Namen weiter davon ausgehen müssen, dass der Bindestrich keine unterscheidungskräftige Wirkung zeitigt. Das OLG Köln ist hier einem Einzelfall auf der Spur gewesen, der freilich nicht so selten vorkommt. Doch auf den Einzelfall kommt es immer wieder an. Im Jahr 1999 hatte das Landgericht Köln im Streit um den Domain-Namen ts-computer.de (Urteil vom 10.06.1999, Az.: 31 O 55/99) noch ausgeführt, „dass der Bindestrich innerhalb der Domain des Beklagten nicht zur Unterscheidung beiträgt, bedarf keiner Begründung“. Doch seinerzeit stritten Branchengleiche miteinander; das OLG Köln steht mit der Entscheidung über die Adresse international-connection.de damit nicht im Widerspruch.

Weitere Informationen unter:
http://www.domain-recht.de
und http://www.united-domains.de

Quelle: Domain-Newsletter #358 von domain-recht.de

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