Neues BGH Urteil wirft die Frage auf, ob alle Email-Werbung Einwilligungen wirksam sind

Sollten tatsächlich alle Einwilligungen unwirksam sein?

Bisher war es schon nicht leicht, eine Einwilligung zum Versand der Mail-Werbung zu bekommen. Das neue BGH-Urteil aber, macht es alles noch viel schwieriger. Der BGH hat jetzt gehandelt und gewisse Vorgaben gesetzt, die nun zukünftig eingehalten werden müssen.

Der BGH (Urteil v. 14.03.2017 VI ZR 721/15) hat sich mit der Frage über die Einwilligung von Werbung befasst, ob ein Verlag eine wirksame Einwilligung eingeholt hatte. Der Verlag hatte seine Mitarbeiter angewiesen, die Mails zu versenden, welche klar Werbung enthielten. Der Kläger erhielt die Mail-Werbung für die Produkte des Verlages und mahnte diesen ab. Der Verlag aber wollt die Unterlassungserklärung nicht unterschreiben. Der Kläger soll schließlich die Einwilligung erteilt haben.

Der BGH sah dies aber anders,, er urteilte, dass die Versendung unzulässig gewesen war. Es lag keine wirksame Einwilligung vor. Die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG wäre nicht erfüllt gewesen. Somit stelle das Zusenden der Werbe Mails einen rechtswidrigen Eingriff in das Klägerrecht dar. Dem Kläger steht gegen die Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 § 823 Abs. 1, § 831 BGB der Anspruch auf Unterlassung zu.

Auch wenn die Beklagten eine Einwilligung einholten, mit dem Vermerk, dass der Nutzer sich damit einverstanden erkläre, von der Firma und den dort genannten Sponsoren Werbung zu erhalten, war dies nicht korrekt. Die Beklagten hätten klar die Rechte und Pflichten der Vertragspartner darstellen müssen. Diese müssen klar und durchschaubar sein und nicht einfach mit einem Wort wie „hier“ und dann eine verlinkte Liste mit den Werbe-Unternehmen, aufgeführt sein. Auch müssten die Produkte klar erfasst und benannt werden. Das heißt, beworbene Produkte müssen schon im Einwilligungstext benannt werden. Bei dem Beklagten war dies nicht einsehbar. Und hier liegt der Punkt, wo man sich fragen muss, ob nun alle Einwilligungen nichtig sind. Auch von anderen Unternehmen im Web.

Denn wer bitte führt genau auf, für welche Produkte in Zukunft geworben wird? Die gute Nachricht ist wohl, dass dies immer der Einzelprüfung bedarf. Die schlechte Nachricht ist, dass so viele Fälle vor Gericht landen könnten. Die Einschränkung für Werbemöglichkeiten ist dadurch natürlich auch gegeben, denn wer zukünftig angibt, dass beispielsweise nur für Bücher oder für Kleidung geworben wird, muss sich natürlich auch daran halten. Für andere Werbung bräuchte es dann der separaten Einwilligung. Wer mehrere Produktgruppen führt, muss eine ausführliche Einwilligungserklärung anfertigen, um keine rechtlichen Probleme fürchten zu müssen.

Autor: Kerstin Münchehofe, Redaktion Domainalliance

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