Markenrecht: Ein besonderer Fall vor Gericht

Softwarebilliger.de und notebooksbilliger.de

Es gibt ja ständig Ärger auf dem Domainmarkt. Und auch jetzt wieder musste das Oberlandesgericht Frankfurt eine Entscheidung treffen.

 

Es ging um die Domainseiten softwarebilliger.de und notebookbilliger.de. Gibt es bei diesen beiden Seiten wirklich eine Verwechslungsgefahr? So hat es nämlich der Betreiber von notebookbilliger.de gesehen und die Gegenseite abgemahnt, die dann aber wieder geklagt hat.

Die Seite notebookbilliger.de hat einen orange-roten Schriftzug im Logo vor einem weißen Hintergrund. Auf dem Hintergrund ist außerdem auch ein Pfeilsymbol zu sehen. Das Logo wurde als nationale Wort- und Bildmarke registriert. Nun aber kommt der Anbieter von softwarebilliger.de daher und nutzt doch wirklich auch die gleiche Farbgebung. Nicht nur das, sogar ein Pfeil wird hier auch genutzt. Somit kam die Klage zustande, weil eine Verwechslungsgefahr bestehen würde und abgemahnt wurde. Die Abmahnung jedoch wollte softwarebilliger.de nicht hinnehmen und klagte.

Die Abmahnung wurde von der Betreiberin als ungerechtfertigt angesehen. Daher kam es zu der Feststellungsklage. Diese sollte klären, ob Abmahnansprüche bestehen. Außerdem wollte die Betreiberin eine Entschädigung, weil ihr durch diese Abmahnung Schaden entstanden war.

Das Landgericht Frankfurt hat in erster Instanz (Urt.v. 23.6.16) bestätigt, dass keine Abmahnansprüche bestehen. Die Gegenpartei hat jedoch Berufung eingelegt.

Somit musste das Oberlandesgericht Frankfurt erneut entscheiden und bestätigte wieder, dass hier keine Markenrechtsverletzung vorliegen würde. (Urteil 26.10.17 Az.: 6 U 154/16). Der Richter gab bekannt, dass die Farbgestaltung samt Pfeil keinerlei Eindruck entstehen lassen würden, dass die beiden Seiten zusammengehören könnten. Es gehe nur um dekorative Elemente, die Besucher der Webseite so und nicht anders wahrnehmen würden. Die Domainadresse selbst wäre schon einmal gar keine Markenrechtverletzung, beide Domain haben nur den Wortteil billiger.de gemeinsam, was aber nicht aussagekräftig sei. Immerhin sind die anderen Worte davor, nämlich Software und Notebooks zwei verschiedene Dinge.

Das OLG Frankfurt sah keinen Grund, dass User eine Verbindung bei den Anbietern sehen könnten. Auch das ähnliche Logo nicht!

Hier hat das Gericht human reagiert. Der Fall hätte aber in der Tat auch anders ausgehen können. Dies ist ein Grund dafür, dass jeder Domain Shop Betreiber von Anfang an schauen sollte, ob es nicht ähnliche Logos im Web gibt oder aber auch ähnliche Domainnamen. So kann eine Abmahnung verhindert werden oder gar die Markenverletzung und die daraus resultierende Klage. Zur Not sollte man sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen, der weiß genau, wie man vorzugehen hat, um Klagen zu vermeiden oder sogar das eigene Logo oder die eigene Marke zu schützen!

 

Autor: Kerstin Münchehofe, Redaktion Domainalliance

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