Fremde Namen dürfen nicht registriert werden

Wer sich vor Rechtsverletzung schützen möchte, sollte dies beachten!

Neue Rechtsprechung sorgt für mehr Ordnung bei Domainnamen. Gesprochen wurde das Urteil am 24.03.16 unter dem Az. I ZR 185/14 und das von dem Bundesgerichtshof. Das Urteil ist ein Segen für viele Internetuser, denn es gibt ein wenig mehr Sicherheit.

Bei dem Gerichtsurteil ging es um die Frage, wem eine Domain zusteht und ob man als Domaininhaber die Webseite treuhänderisch verwalten darf, wenn dies nicht ersichtlich ist. Um Grit-Lehmann ging es bei dem Fall vor Gericht. Der Beklagte hat schon im Jahr 2007 diese Domainadresse registriert, dies aber für seine Ex-Freundin. Auf der Seite konnte man bisher aber nur lesen, dass eine neue Webpräsenz entstehen würde. Der Beklagte selbst war also nicht Grit Lehmann, daher ging die Klägern, die diesen Namen trägt, vor Gericht. Sie hat im Jahr 2010 bei der Denic den Disput-eintrag erwirkt und bestand auf die Herausgabe der Nutzerdomain. Immerhin hatte sie schon Grit-Lehmann.com und GritLehmann.de für sich registriert. Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen, aber der Revision wurde zugestimmt, so dass der Fall von dem Bundesgerichtshof entschieden werden musste. Und hier kam Frau Grit Lehmann zu ihrem Recht!

Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass ein Dispute-Antrag mit Verzicht auf eine Domain, auf die Antragsteller übergehen würde. Weiterhin ginge es bei der Registrierung dieser Namensdomain um eine Namensanmaßung, denn die dritte Person, in dem Fall der Angeklagte, habe unbefugt den Namen genutzt. Dies wieder ist eine Zuordnungsverwirrung und verletzt das schutzwillige Interesse des Namensträgers, also den von Grit Lehmann. Die Zuordnungsverwirrung bezieht sich darauf, dass die Domainadresse nur einmal registriert werden kann und die betreffende Person ausgeschlossen wird, obwohl es ihr Name ist. Hätte die Ex-Freundin von dem Angeklagten mit dem Namen Grit Lehmann selbst die Domain registriert, wäre dies zulässig gewesen. Sie selbst trägt den Namen und ist die erste Person, die sich um die Domainwebadresse gekümmert hätte. So geht man vor, wenn es mehrere Menschen mit einem identischen Namen gibt. Aber hier war eine dritte Person eingebunden und von daher war das Recht auf der Seite der anderen Grit Lehmann, die diese Webseite für sich nutzen möchte. Der Klägerin steht offiziell das Namensrecht nach ยง 12 BGB zu. Und das Internet hat somit wieder ein Stück mehr Recht für alle Nutzer zu bieten!

Autor: Kerstin Münchehofe, Redaktion Domainalliance

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