Die Volkswagen AG führte ein positives UDRP Verfahren

Die Domain volkswagen.ink sollte gelöscht werden

Das große Marken und Unternehmen öfter einmal ein UDRP Verfahren in die Wege leiten müssen, ist nichts Neues mehr. Aber es ist doch immer wieder erstaunlich, gegen welche Domainbetreiber vorgegangen werden muss. So wie die Volkswagen AG gegen eine bekannte Cybersquatterin vorgehen musste, die eine Domain registrierte, die man nicht durchgehen lassen konnte.

 

Die Rede ist von volkswagen.ink, eine Domain, die schon klar auf die Volkswagen AG hinweist. Die Chinesin registrierte die Domain am 10.Februar 2017. Die VW AG sah durch diese Domainregistrierung die eigenen Rechte verletzt und schrieb die Inhaberin an. Diese reagierte nicht, somit wurde das UDRP Verfahren angestrengt. Die WIPO sollte nun entscheiden, auf wessen Seite das Recht ist. Die VW AG wollte auf jeden Fall die Löschung der Seite.

Die Gegnerin reagierte und zeigte auf, dass die Endung .ink nun gar nichts mit der VW AG zu tun hätte. Außerdem wurde der VW AG vorgeworfen, die Domain ja nun nicht registriert zu haben. Die Besitzerin wolle damit eine non-profit Webseite betreiben, die über den Umweltschutz informieren soll. Somit hätte der Beschwerdeführer keinen wirklichen Grund, die Löschung zu beantragen. Die Dame warf der VW AG sogar vor, ein Reverse Domain Name Hijacking auszuüben. Auch Englisch als Verfahrenssprache passte der Gegnerin gar nicht.

Die VW AG hingegen legte einen Beweis vor, dass mit der gleichen Gegnerin schon einmal ein UDRP Verfahren gelaufen ist, damals ging es um volkswagen.live.

Die Entscheiderin für dieses Verfahren war Sok Ling Moi. Sie entschied, der Beschwerde stattzugeben. Die Domain soll gelöscht werden. Eine Recherche ergab, dass die Gegnerin zahlreiche Domains mit englischen Begriffen besitzt und von daher die Sprache des Verfahrens auch ruhig Englisch sein dürfe. Immerhin müsste die Gegnerin Sprachkenntnisse haben. Die Entscheiderin sah auch klar die Ähnlichkeit der Marke und da keine Erlaubnis vorlag, diese Webdomain nutzen zu dürfen, fiel die Entscheidung gegen die Gegnerin aus. Da keine geschäftliche Verbindung der beiden Parteien bestehe, bleibe nichts anderes, als die Adresse zu löschen. Dazu wies die Streitdomain noch nicht einmal Inhalt auf, was weder für noch gegen bösgläubiges Handeln spricht. Da aber die Gegnerin schon einmal eine VW Domain nutzen wollte, ging die Entscheiderin auf jeden Fall bei der Registrierung von Bösgläubigkeit aus.

Die VW AG hat das Verfahren klar gewonnen und man wird sehen, ob die Gegnerin wieder eine ähnliche Domain registrieren wird. Nach zwei verlorenen Verfahren sollte sie vielleicht aufgeben.

 

Autor: Kerstin Münchehofe, Redaktion Domainalliance

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