Domain-Klage am Landgericht Köln

Das Landgericht Köln hatte die Aufgabe in einem Klageverfahren über die Domain bag.de zu entscheiden. Das Klageverfahren der Bundesrepublik Deutschland ging zum Nachteil Der Domain Händler aus.

In diesem Verfahren war die Klägerin tatsächlich die Bundesrepublik Deutschland, weil im Kürzel BAB auch das Bundesarbeitsgericht gesehen werden könnte. Die Kurzform wäre durch die Internet Domain bag.de gefährdet. Die Kurzform für das Bundesarbeitsgericht gibt es schon seit dem Jahre 1955! Die Domain Besitzerin der Domain bag.de soll zwar den englischen Begriff für Tasche gewählt haben, aber Tatsache ist, dass man unter der zum Verkauf stehenden Domain auch generierte Lins mit der Aufschrift Bundesarbeitsgericht finde. Die Domain Beklage dementierte dies natürlich, denn das Kürzel BAG In dem Fall, stehe in keiner eindeutigen Zuordnung zum Bundesarbeitsgericht.

Bei dem Klageverfahren ging es darum, dass die Klägerin die Unterlassung der Nutzung der Domain, wie auch die Freigabe dieser, beantragte. Das Landgericht Köln hat den Ansprüchen Recht zugesprochen und zur Unterlassung und Freigabe verurteilt, weil die Domain Nutzerin das Namensrecht des Bundesarbeitsgerichtes verletze. Das Urteil stammt vom 26.08.2014 und hat das Aktenzeichen. :33 O 56/14. Das Gericht gab bekannt, dass die Zeichenfolge BAG durchaus für das Bundesarbeitsgericht stehe und einen klaren Namenscharakter aufweise. Die Beklagte konnte nichts vorlegen, was beweisen und belegen würde, das bag.de für Taschen steht und somit ein englischer Begriff ist. Das Gericht urteilte, dass eine Namensanmaßung stattgefunden hätte. Die Beklagte war nicht dazu berechtigt, das Kürzel zu verwenden. Somit wieder entstehe eine Zuordnungsverwirrung. Das Kürzel für das Bundesarbeitsgericht müsse geschützt werden, gab das Landgericht Köln weiterhin bekannt. Da die BAG-Domain aber schon zum Verkauf stand, wäre daran nichts schützenswert!

Die Entscheidung fiel klar aus, obwohl man nun schon mutmaßt, dass die Verhandlung hätte anders ausgehen können, wenn die Domain-Besitzerin auch nachweisen hätte können, dass Sie Bags (Taschen) verkauft. Da sie dies aber nicht getan hat und die Internet-Domain zum Verkauf stand, war es nicht weiter schwer für das Gericht eine Entscheidung zu treffen. Die Domain-Händlerin hat dieses Urteil akzeptiert und ist nicht in Berufung gegangen. Der Anwalt und die Domain-Besitzerin haben wohl keine besondere Chance am Berufungsgericht gesehen, da das Landgericht Köln schon so klar geurteilt hat. So ist die Domain bag.de nun in den Händen des Bundesarbeitsgerichts und man wird sehen, ob diese besondere Streit-Domain auch genutzt wird oder ob sie in Vergessenheit gerät.

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