BGH Urteil für E-Mail-Werbung

Urteil zum Anlegen von Sperrdateien und Mail-Werbung

Der Bundesgerichtshof hat am 14.03.2017 ein neues Urteil gefällt (Az.: VI ZR 721/15). Es ging um die informierte Einwilligungserklärung, zu dem auch um Führen der E-Mail-Sperrdatei für Werbewiderrufe.

Der Kläger ist gegen ein Unternehmen vorgegangen, von dem er eine Freeware Software bezogen hat. Um diese herunterladen zu können, musste die Mail-Adresse angegeben werden und dem Erhalt von Werbebotschaften zugestimmt werden. Unter dem Eingabefeld der Mailangabe, wurde bekannt gegeben, dass die Mailadresse für werbliche Zwecke freigegeben werden. Für Werbezwecke des Seitenbetreibers und seinen Sponsoren. Direkt nach der Bestätigung der Nutzererklärung, erhielt der Kläger eine Mail mit dem Hinweis auf das Einverständnis für werbliche Zwecke. Darin wurde er informiert, dass durch die Linkbestätigung der Download startet und der Nutzer den hinterlegten Nutzungsbedingungen zustimmt, die das Einverständnis für werbliche Informationen durch diesen Anbieter und seinen Sponsoren enthalten.

Im §4 der allgemeinen Geschäftsbedingungen können die Sponsoren eingesehen werden, die alle namentlich genannt werden und die Werbeeinwilligung konnte genauer eingesehen werden. Bei der Abgabe und den AGB wurde auf die Widerruflichkeit der Einwilligung hingewiesen.

Der Kläger bekam in der nächsten Zeit mehrere Werbemails, die im Auftrag der Beklagten über Dritte verschickt wurden. Der Kläger mahnte die Beklagte ab, weil seine Daten nicht an Dritte weitergegeben werden dürften. Er forderte die Löschung seiner Daten. Die Beklagte akzeptierte diese Abmahnung und gab bekannt, keine Werbung mehr zu versenden. Die Unterlassungserklärung jedoch wurde abgelehnt. Immerhin hat der Kläger dem Bezug der Werbemails zugestimmt, ebenso wie der Speicherung seiner Mailadresse.

Der BGH hat sich nicht groß mit dem Kopplungsverbot auseinandergesetzt oder damit, ob das Double-Opt-In-Verfahren ordnungsgemäß verwendet wurde. Der BGH hat festgestellt, dass aus der Einwilligungserklärung nicht hervorgehe, welche Produkte beworben werden dürfen. Somit hält die Erklärung der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB nicht stand. § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2 BGB weist auf die unangemessene Benachteiligung hin, weil die Einwilligungserklärung gegen das Transparenzgebot verstößt.
Um es mit klaren Worten auszudrücken, so ist die Einwilligung dann ordnungsgemäß, wenn klar deutlich ist, welche Produkte und Dienstleistungen diese umfasst. Wenn hierzu die eindeutigen Angaben fehlen, ist der Kläger im Recht. Der BGH stellte aber auch fest, dass das Führen der Sperrdateien in Mail-Adressen gemäß §28 Abs. 1 Nr.2 BDSG zulässig sei. Natürlich nach Abgabe der Unterlassenserklärung. Dieses Urteil wird wieder für etwas mehr Ordnung im Netz sorgen!

Autor: Kerstin Münchehofe, Redaktion Domainalliance

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