Axa verlor Streitbeilegungsverfahren

Die Domain axa.org gehört nicht automatisch der AXA-Versicherung

Es gibt jedes Jahr genügend UDRP Verfahren. Manche der Fälle scheinen von Anfang an sicher, andere nicht. Aber dieser erste Eindruck kann immens täuschen, wie es das Axa UDRP Verfahren zeigt.

 

Die Axa-Versicherung ist bekannt. Daher schien es auch klar zu sein, dass die Domainseite axa.org genau ihr zustehen würde. Aber das Ergebnis hat aufgezeigt, dass nicht alles immer absolut natürlich ist. Die AXA SA hat Ihren Sitz in den USA und fand, dass mit axa.org das eigene Markenrecht verletzt werden würde. Immerhin kann die AXA Versicherung auf eine lange Geschichte zurückblicken, genauer gesagt sind es etwas über 100 Jahre. Aber es gibt einen Haken, der Name der AXA Versicherung entstand nicht ganz so früh. Er wurde erst 1985 ins Leben gerufen. Und genau hier liegt das Problem, auch wenn die AXA in 64 Ländern vertreten ist und über 165.000 Mitarbeiter beschäftigt. Sie hat die Marke 1984 eintragen lassen, erst die internationale. Im Jahr 1997 folgte dann die US Marken Eintragung. AXA besitzt verschiedenste Nutzerdomains, darunter axa.net, axa.info und auch axa.fr. Der Fall war eigentlich schon fast klar und doch wurde gänzlich anders entschieden!

Der kleine feine Unterschied liegt bei einem Monat. Während die AXA im Juni 1997 die US Marke eingetragen hatte, wurde axa.org im Juli 1997 registriert. Unter dieser Domain werden unter anderem Aktionen der Advocates Across America unterstützt. Dies sind Wohltätigkeitskampagnen für Eltern mit lernschwachen Kindern.

AXA legte vor, dass die Domaingegnerin keinerlei Rechte habe, diese Seite zu führen. Die Gegenseite musste AXA schon kennen und böswillig gehandelt haben. Der Entscheider bei dem Verfahren war ein britischer Jurist namens Nick J. Gardner, der Gegner selbst meldete sich nicht.

Gardner sah aber trotzdem die Beschwerde der AXA als nicht zulässig. Die Übertragung der Domain blieb aus (WIPO-CASE NO. D2017-2497). Er kam zur der Feststellung, dass zwar die Beschwerdeführerin die Inhaberin der Marke sei und die Domainsite auch identisch sei. Aber es war unklar, ob der Gegner Rechte begründen könnte. In Sachen Bösgläubigkeit sie es so, dass Nachweise vorlagen, dass die Organisation existierte und die Axa-Domain registrierte, um Eltern zu helfen. Das ist eine gutgläubige Nutzung einer Domainseite. Außerdem sei AXA erst seit 2009 überall bekannt. Die Gegenseite kann also nicht unbedingt von der Versicherung gewusst haben. Die Organisation hatte wohl kaum vor, mit der Versicherung verwechselt zu werden. Es gab nichts auf der Seite, was Kunden anlocken sollte. Auch das mit der Seite Kapital erzielt werden sollte, aufgrund der Namenähnlichkeit, könne nicht nachgewiesen werden. Also bekam AXA diese Seite nicht zugesprochen.

Es geht also auch anders, von daher kann man nie sicher sein, dass ein UDRP Verfahren immer so ausgeht, wie man es sich wünscht oder sich denkt!

 

Autor: Kerstin Münchehofe, Redaktion Domainalliance

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