Klage gegen Google vor dem OLG Karlsruhe

Verletzung von Persönlichkeitsrecht war angeklagt

Google wurde verklagt und das OLG Karlsruhe musste eine Entscheidung treffen. Die Kläger verlangen im Jahre 2012 eine Löschung von Beiträgen. In diesen Beiträgen wurden die Kläger als rassistisch und islamfeindlich bezeichnet worden. Das unter Nennung ihrer Namen, was das Persönlichkeitsrecht verletzt. Da die Kläger die Betreiber nicht selbst kontaktieren konnten, das Impressum fehlte auf den Seiten, wurde Google eingeschaltet.

Google sperrte die entsprechenden Verlinkungen sofort. Aber schon erschienen die gleichen Informationen auf anderen Seiten und waren mit einem anderen Link erreichbar. Die Kläger wandten sich wieder an Google und verlangen eine komplette Sperrung. Google aber lehnte dieses ab und wurde prompt verklagt. Drei Kläger waren es gleich und das LG Heidelberg gab der Klage nur teilweise statt. Somit legten beide Parteien Berufung ein. Das OLG Karlsruhe führte aus, dass die Persönlichkeitsrechte betroffen seien, aber dass es sich nicht um rechtswidrige Eingriffe handeln würde. Dadurch würden die Beseitigungsansprüche verfallen, ebenso wie die Unterlassungsansprüche. Das OLG führte weiterhin auf, dass einen Vollsperrung nur mit sich bringen würde, dass die Meinungsfreiheit eingeschränkt werden würde, ebenso die Pressefreiheit. Das OLG lehnte den Schadensersatzanspruch gegenüber den Klägern ab. Da Google nicht selbst als Störerin tätig war, musste diese Entscheidung getroffen werden.

Auch eine mittelbare Störerschaft wurde von dem OLG abgelehnt. Dafür hätte Google eine Schutzpflicht verletzen müssen. Von Google dürfte man keine anspruchsvollen Kontrollmaßnahmen verlangen. Der Suchmaschinenbetreiber darf nicht ohne konkreten Anlass dazu genötigt werden, Nachforschungen gegenüber Dritten durchzuführen. Wenn genügend Hinweise vorliegen, kann die Suchmaschine erst handeln. Der Suchmaschinenbetreiber, laut Gericht, ist erst dann in der Lage und in der Pflicht, einen Link zu finden und zu sperren, wenn eine Anzeige vorliegt. So lautet das Urteil des OLG Karlsruhe vom 14. Dezember 2016 (Az.: 6 U 2/15).

Autor: Kerstin Münchehofe, Redaktion Domainalliance

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