EuGH traf Entscheidung für Hyperlinks

Streit zum Thema Urheberrecht und die Entscheidung der EuGH

Für EuGH gab es die schwierige Entscheidung zu treffen, wann Hyperlinks nicht veröffentlich werden dürfen und rechtswidrig sind. Dies geschah wohl mit der niederländischen Webseite geenstijl.nl, aber lesen Sie selbst.

GS Media ist Betreiber der bereits genannten Domainseite, auf der Hyperlinks veröffentlicht wurden, die zu filefactory.com weiterleiteten. Auf dieser Seite wurden Bilder von einer öffentlichen Persönlichkeit dargestellt, die für den Playboy gedacht sind. Das Medienunternehmen Sanoma reagierte sofort, dieses ist für den niederländischen Playboy verantwortlich, und verlangte die sofortige Entfernung der Links. Die Internetseite filefactory.com reagierte sofort und entfernte die Dateien, aber geenstihl.nl hingegen, beachtete die Aufforderung überhaupt nicht, die Links blieben bestehen. Schon im Jahr 2011 wandte sich der Verlag Sanoma an einen Anwalt und erlangte so die Löschung der Links. Die Daten selbst waren mittlerweile auf imageshaks.us zu finden und auch hier erschienen wieder die passenden Hyperlinks auf geenstijl.nl. Zwar wurden die Bilder, um die es ging, im Dezember 2011 veröffentlich, trotzdem erhob der Verlag Sanoma für Playboy und die abgebildete Person, eine Klage aufgrund der Urheberrechtsverletzung. Dann gab es ein kleines Chaos, denn das Bezirksgericht Amsterdam ließ die Klage zu, das Berufungsgericht hob aber die damalige Entscheidung auf, weil die Hyperlinks das Urheberrecht nicht verletzten, denn die Daten waren ja auf filefactory.com veröffentlicht worden. Nun kam noch der oberste Gerichtshof ins Spiel, welcher aber die Angelegenheit an den EuGH (Europäischen Gerichtshof) weitergab.

Der EuGH kam am 08.09.2016 AZ: C-160/15 zu einem Urteil. Die Frage der öffentlichen Wiedergabe hängt davon ab, ob die verlinkende Seite einen Gewinn durch Hyperlinks für sich erwartet. In dem Fall müsste die betroffene Person überprüfen, ob ein Werk befugt oder auch unbefugt im Internet eingestellt wurde. In dem derzeitigen Fall sei es so, dass der Beklagte über die rechtswidrigen Daten Bescheid wusste und eine öffentliche Wiedergabe getätigt hat. Dies wird anschließend noch vom dem obersten Gerichtshof überprüft und entschieden. Der EuGH hätte anders entschieden, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht im Vordergrund gestanden hätte. Wer also von nichts weiß, wird in Zukunft nicht zur Rechenschaft gezogen. So könnte man die Entscheidung des EuGH verstehen. Die getroffene Entscheidung wird auf jeden Fall noch für viele Diskussionen sorgen und man wird sehen, was somit noch im Internet passiert, wenn es um Hyperlinks geht.

Autor: Kerstin Münchehofe, Redaktion Domainalliance

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